Hausordnung

§ 1 Geltungsbereich und Ziel der Hausordnung

Die Hausordnung gilt für alle Veranstaltungsflächen, Betriebsflächen und Nebenräume der Stadthalle Verden, einschließlich des Bistros KULT sowie dem zur Halle und dem KULT zugehörigen Außengelände. Jede Person, die diese Flächen betritt, erkennt diese Hausordnung an. Zu den Flächen gehören Bereiche, die nur von Mitarbeiter/innen und/oder befugten Personen betreten werden dürfen.

Ziel der Hausordnung ist, einen störungsfreien und sicheren Ablauf von Veranstaltungen und Veranstaltungsvorbereitungen zu gewährleisten und die Gefährdung, Beschädigung und Beschmutzung von Personen und Sachen zu verhindern.

§ 2 Hausrecht

Dem Betreiber, Stadthalle Verden GmbH, steht in allen Räumen und auf dem Gelände das alleinige Hausrecht zu, soweit es nicht kraft Gesetz dem Mieter (Veranstalter) zusteht oder diesem vom Betreiber übertragen wird. Das Hausrecht wird von den durch den Betreiber beauftragten Dienstkräften ausgeübt, deren Anordnungen unbedingt Folge zu leisten ist. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Hausordnung können zu einem Ausschluss von Veranstaltungen führen und /oder ein dauerhaftes Hausverbot zur Folge haben. Darüber hinaus behält sich die Stadthalle Verden GmbH das Recht zur Geltendmachung von Schadenersatz vor.

§ 3 Zutritt

Der Zutritt zur Stadthalle und den dazugehörigen Flächen kann solchen Personen verweigert werden oder diese können des Hauses verwiesen werden:

  • die erkennbar unter Alkohol- und Drogeneinfluss stehen, -
  • die erkennbar gewaltbereit sind oder zur Anstiftung zu Gewalttaten bereit sind,
  • die erkennbar die Absicht haben, die Veranstaltung zu stören,-
  • die verbotene Gegenstände mit sich führen,
  • die ihre Zustimmung zu Kontrollmaßnahmen verweigern,
  • die die erforderlichen Altersbeschränkungen nicht erfüllen,
  • die sich nicht ausweisen können oder andere erforderliche Legitimationen nicht beibringen können,
  • die sich ohne Eintrittsberechtigung Zugang verschafft haben,
  • die anderen unerlaubt den Zugang ermöglicht haben,
  • die die Anordnungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Veranstalters oder des Betreibers oder von deren beauftragten Dienstleistern nicht befolgen.

Bei Hausverweis besteht kein Anspruch auf Erstattung eines gezahlten Eintrittsgeldes.

§ 4 Verhalten

Jede Person muss sich so verhalten, dass weder sie noch andere geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.

Es ist nicht gestattet

  • zu rauchen
  • die Veranstaltung zu stören
  • ohne Berechtigung Bereiche zu betreten, die nicht für die Allgemeinheit zugelassen sind,
  • mit Gegenständen zu werfen oder gefährliche Flüssigkeiten zu verschütten oder Gase oder Sprays zu versprühen,
  • Sammlungen durchzuführen,
  • bauliche Anlagen, Einrichtungen, Wände oder Wege zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben oder sonstige Gegenstände im Veranstaltungsbereich aufzustellen,
  • Verkehrsflächen, Geh- und Fahrwege, Zu- und Abgänge, Rettungs- und Fluchtwege einzuengen oder zu beeinträchtigen,
  • unverwahrtes Licht oder Feuer sowie Kochplatten oder andere Gargeräte zu verwenden.

§5 Fluchtwege, technische Einrichtungen, Räumung

Sämtliche technischen Einrichtungen und Rettungseinrichtungen müssen frei zugänglich und unverstellt bleiben. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Das gilt insbesondere auch für die Notausgänge. Beauftragten des Betreibers sowie der Aufsichtsbehörde muss jederzeit Zutritt zu den genannten Anlagen gewährt werden.

Bei einer Räumungsanordnung ist der Veranstaltungsbereich sofort zu verlassen.

§6 Verbotene Gegenstände

Die Mitführung von Gegenständen, die ein Risiko für den Verfahrens- und Veranstaltungsablauf und die Unversehrtheit von Personen und Sachen darstellen würden, ist untersagt. Dazu zählen insbesondere:

  • Waffen und gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die als Wurfware genutzt werden könnten oder wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen könnten.
  • Gassprühflaschen, auch Deosprays, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase. Es obliegt der Eingangskontrolle, ob handelsübliche Taschenfeuerzeuge von der Beschränkung ausgenommen werden.
  • Pyrotechnisches Material sowie feuergefährliche Gegenstände.
  • Mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente wie Megafone, Fanfaren, Sprachrohre.
  • Fahnen- oder Transparentstangen, Regenschirme sowie andere sperrige Gegenstände.
  • Farbsprays, Farbstifte, Lack (auch Nagellack).

Es können Taschenkontrollen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass diese und ähnliche Gegenstände nicht mitgeführt werden. Es obliegt der Eingangskontrolle zu entscheiden, ob ein Besucher einsichtig ist und die Veranstaltung betreten darf, wenn er die gefährlichen Gegenstände am Eingang zurück lässt oder ob er aufgrund seines Verhaltens eine Störung der Veranstaltung vermuten lässt und deshalb keinen Zutritt erhält.

Für die nicht zulässigen Gegenstände übernehmen Veranstalter und Betreiber keine Haftung und keine Verwahrungspflichten. Die Gegenstände, sofern sie nicht gesetzeswidrig sind, werden in der Regel in einer Kiste am Einlass gesammelt. Es steht den jeweiligen Besitzern frei, ihre nicht zulässigen Gegenstände nach Verlassen der Veranstaltung wieder mitzunehmen. Eine Verwahrung der Gegenstände erfolgt nicht.

§ 7 Mitbringen von Speisen und Getränken

Das Mitführen von eigenen Speisen und Getränken ist grundsätzlich untersagt.

§ 8 Audio-, Video- und Bildaufnahmen

Audio-, Video- und Bildaufnahmen innerhalb der Stadthalle Verden und auf den zugehörigen Außenflächen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des jeweiligen Veranstalters oder des Betreibers.

§ 9 Schäden

Personen- oder Sachschäden sind der Veranstaltungsleitung, dem Veranstalter oder dem/ der beauftragten Haustechniker/in  umgehend mitzuteilen.

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